Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2019 verlängert

(c) Elisabeth Allmendinger
(c) Elisabeth Allmendinger
Am 28. Januar 2021 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019" beschlossen.

Mit dem Gesetz würdigen wir, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater in der Corona-Krise einen unverzichtbaren Beitrag dazu leisten, dass die staatlichen Hilfen bei den Corona-geschädigten Unternehmen und Selbständigen ankommen. Ohne die Steuerberater wäre eine Abwicklung der zahlreichen, insbesondere auch vom Deutschen Bundestag beschlossenen Maßnahmen in dieser Weise gar nicht möglich:

  • Abrechnung des Kurzarbeitergelds;
  • Stundungsanträge für Sozialversicherungsbeiträge, für Steuerzahlungen, für Steuervorauszahlungen;
  • Beantragung der zahlreichen Coronahilfen mit den großen Herausforderungen, insbesondere mit den sich ändernden FAQs;
  • Beantragung der KfW-Darlehen und die damit verbundene betriebswirtschaftliche Bearbeitung;
  • Berechnung und Beantragung des unterjährigen Verlustrücktrags;
  •  die Verarbeitung des Wechsels des Mehrwertsteuersatzes für ein halbes Jahr und vieles, vieles mehr.

Deswegen ist es richtig und notwendig, dass der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz für die Fertigstellung und Einreichung der Steuererklärung 2019 jetzt nicht die normale Abgabefrist, sondern eine um 6 Monate verlängerte Abgabefrist beschlossen hat. Der Beginn des Zinslauf wird dabei ebenfalls um 6 Monate verschoben.

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